Medizinisches Cannabis – was ist erlaubt?
Seit 2017 besteht in Deutschland die Möglichkeit, Cannabis zu medizinischen Zwecken zu verordnen. Von dieser Regelung profitieren vor allem Personen, die an schweren Krankheiten leiden und bei denen andere Therapieoptionen keine ausreichende Wirkung erzielen konnten. Zusätzlich wurde im April 2024 Cannabis für den Freizeit-Konsum teilweise legalisiert. Hier sind wichtige Unterschiede in Bezug auf Wirksamkeit, Nebenwirkungspotential sowie den Vertriebsweg zu beachten.
Die Wirkung von Cannabis im Körper
Verwendet werden bestimmte Pflanzenteile des echten Hanf (Cannabis sativa), welcher der Gattung Hanf bzw. Cannabis zugeordnet wird. Die Blüten der weiblichen Cannabis-Pflanze enthalten den größten Anteil wirksamer Bestandteile, weshalb sie im medizinischen Bereich sowie für den privaten Konsum verwendet werden. Für die Wirkung sind hauptsächlich die Cannabinoide THC (Tetrahydrocannabinol) sowie CBD (Cannabidiol) verantwortlich. Sie liegen in der Pflanze in ihrer unwirksamen Form vor, weshalb der reine Verzehr einer Cannabis-Pflanze keine Wirkung im Körper auslöst. Erst nach Erhitzen (Rauchen, Backen, Verdampfen) kommt es zur vollen Wirkentfaltung.
Cannabis zum Freizeitgebrauch versus Medizinal-Cannabis
Medizinal-Cannabis profitiert von standardisierten Vorschriften, die einen gleichbleibenden Wirkstoffgehalt bezogen auf THC und CBD ermöglichen. So kann es gezielt gegen bestimmte Symptome eingesetzt werden, ohne problematische Nebenwirkungen zu verursachen. Getrocknete Blüten werden beispielsweise zerkleinert und fein gesiebt, um die Wirkstoffe im Produkt gleichmäßig zu verteilen. Als Qualitätsmerkmal gilt zudem der Herstellungsbetrieb, der im medizinischen Bereich eine Genehmigung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte benötigt. So wird eine festgelegte und gleichbleibende pharmazeutische Qualität ermöglicht.
Beim Freizeit-Gebrauch sieht das anders aus. Je nach Sorte, Anbauform, individueller Verfassung oder Konsumart und -menge kann der aufgenommene THC-Gehalt stark variieren und typische Symptome verursachen:
- Mundtrockenheit
- erweiterte Pupillen
- Schwindelzustände
- Kreislaufprobleme
- Euphorie
- angeregter Redefluss
- verändertes Wach- und Zeitempfinden
- als angenehm empfundene Entspannung
Außerdem werden die beiden Bereiche durch unterschiedliche Gesetze geregelt und können deshalb nicht miteinander gleichgesetzt werden. So ist es beispielsweise möglich, Medizinal-Cannabis mit einer Verordnung in der Apotheke zu erwerben, Cannabis für den privaten Gebrauch allerdings nicht.
Wann wird Cannabis zu medizinischen Zwecken verordnet?
Vom Arzt verordnet werden neben getrockneten Cannabis-Blüten auch Fertigarzneimittel, standardisierte Extrakte sowie die Substanzen Dronabinol und Nabilon, welche zur Herstellung von individuellen Cannabis-Rezepturen innerhalb der Apotheke verwendet werden. Je nach Therapieart werden Kapseln, Tropfen oder Inhalationslösungen für den jeweiligen Patienten angefertigt.
Zu den typischen Einsatzgebieten gehören:
- Übelkeit und Erbrechen unter einer Tumortherapie
- langanhaltende, starke Schmerzen
- Multiple Sklerose (MS)
- Bereiche der Palliativmedizin
- Gewichtsabnahme und Appetitverlust
- Therapieversagen anderer Optionen bei der Behandlung schwerer Krankheiten
Aufgrund der standardisierten Rezepturen sind Cannabis-Präparate aus der Apotheke nebenwirkungsarm. Gelegentlich treten zu Beginn der Behandlung Beschwerden wie Schlafstörungen, Schwindel oder Mundtrockenheit auf. Rezepte für Cannabis und Zubereitungen daraus dürfen von Haus- und Fachärzten ausgestellt werden, nachdem sie bei der Krankenkasse eine einmalige Genehmigung für die individuelle Anwendung eingeholt haben. Seit April 2024 genügt die Ausstellung eines herkömmlichen Rezeptes, da Cannabis aufgrund der Teillegalisierung nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft wird.
Erwerb von Cannabis-Blüten für den privaten Gebrauch
Cannabis kann für den privaten Bereich nicht in einer Apotheke erworben werden. Legalisiert sind derzeit der Eigenanbau, der Eigenkonsum sowie der damit verbundene Besitz von 50 g getrocknetem Cannabis zuhause beziehungsweise 25 g im öffentlichen Raum. Zudem wurden sogenannte Anbauvereinigungen legalisiert, die nicht gewerblich für ihre Mitglieder Cannabis zum Eigenkonsum anpflanzen. Die Vereinigungen dürfen auch an volljährige Nicht-Mitglieder eine bestimmte Anzahl Samen oder Stecklinge für zu Hause abgeben. Außerdem ist der Erwerb von Samen aus dem EU-Ausland, auch auf dem Versandweg, möglich. Der Ausbau weiterer legaler Lieferketten ist aktuell in Planung.